Erfolg für Salzburger Gebietskrankenkasse mit NHP-Anwalt Paul Reichel vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)

  • 2018-09-07T10:21:09+02:00

Arbeitnehmerentsendung: Bei wiederholtem Rückgriff auf aus dem EU-Ausland entsandte Arbeitnehmer/innen zur Besetzung desselben Arbeitsplatzes sind Arbeitnehmer/innen nicht im Herkunftsland, sondern im Aufnahmestaat sozialversicherungspflichtig.

Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen vom Jänner dieses Jahres noch die Ansicht vertreten, dass in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer/innen im Zweifel in ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig sind. Der EuGH sieht dies nun aber gänzlich anders. Die Ausnahmebestimmung, wonach unter gewissen Voraussetzungen ein/e aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandte/r Arbeitnehmer/in dem Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes unterliegen kann, ist sehr eng auszulegen. Wenn nach dem Ablauf von 24 Monaten derselbe Arbeitsplatz neuerlich durch Arbeitnehmerentsendung aus dem EU-Ausland besetzt werden soll, unterfällt diese Beschäftigung dem Sozialversicherungsrecht des Aufnahmemitgliedstaates.

Dazu NHP-Anwalt Paul Reichel: „Es ist erfreulich, dass der EuGH zur Frage des sogenannten Ablöseverbotes derart klare Worte gefunden hat. Mit diesem Urteil wird unterstrichen, dass für Umgehungskonstruktionen bei der Arbeitnehmerentsendung aus dem EU-Ausland zur Vermeidung der innerstaatlichen Sozialversicherungsbeiträge in Hinkunft wohl nur noch wenig Raum sein dürfte.

Loading...