Mitgliedstaaten müssen Genehmigungen von Ausnahmeregelungen mit weniger strengen Emissionsgrenzwerten versagen, wenn dies zur Nichteinhaltung von Luftqualitätsnormen oder Luftqualitätsplänen führen würde.
In Bulgarien wurde dem Betreiber eines Wärmekraftwerks eine Ausnahme von den einzuhaltenden Emissionsgrenzwerten genehmigt. Der Schwefelabscheidegrad wurde ausnahmsweise auf 97% und 97,5% festgelegt, obwohl der Luftqualitätsplan einer Gemeinde 98% vorsah. Die Behörde war der Ansicht, dass die Emissionsgrenzwerte für SO2 und Quecksilber durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die zu
einem gleichwertigen Umweltschutzniveau führen, ersetzt werden können. Nach Vorlage durch das bulgarische Höchstgericht entschied der EuGH (9.3.2023, C-375/21, Sdruzhenie ,,Za Zemyata – dostap do pra vosadie“), dass eine Ausnahmeregelung nach Art. 15 Abs. 4 IndustrieemissionsRL
unter Berücksichtigung der Umweltverschmutzung, der Kumulation mit anderen Quellen sowie von gemäß Art. 23 LuftqualitätsRL erstellten Luftqualitätsplänen zu versagen ist, wenn sie zur Nichteinhaltung der in Art. 13 LuftqualitätsRL festgelegten Luftqualitätsnormen beiträgt oder Maß-
nahmen eines Luftqualitätsplans zuwiderläuft.