Die neue AbfallbehandlungspflichtenVO, BGBl II 102/2017, tritt zum überwiegenden Teil sechs Monate nach ihrer Kundmachung und damit am 7.10.2017 in Kraft.
Lediglich die Verpflichtung zur Entnahme von Lithiumbatterien aus Elektro(nik)-Altgeräten im Zuge der Sammlung wird erst mit 1.1.2018 wirksam.
Die Neufassung beinhaltet unter anderem Regelungen zur selektiven Behandlung von Kunststoffen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, sowie Anforderungen an die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen.
Mag. Johanna Gaiswinkler, NHP-Salzburg
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