Der EuGH legt die Ausnahme für „Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen“ vom EHS näher aus.
Dem Ausgangsfall lag eine schwedische Anlage, die organische Grundchemikalien herstellt und dem EHS unterliegt, zugrunde, wobei die Anlage auch einen Verbrennungsofen zur Verbrennung von Produktionsabwasser (gefährlichem Abfall) umfasst. Hierbei stellte sich die Frage, ob der Verbrennungsofen vom Ausnahmetatbestand für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst sein kann, obwohl er in die EHS-Anlage integriert ist. Entgegen der im Leitfaden der Kommission (vom 10.3.2010) dargestellten Auffassung vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Ausnahme
- auch für Einheiten gelten kann, die in einer EHS-Anlage integriert sind und
- es nicht erforderlich ist, dass der Hauptzweck der Einheit in der Verbrennung solcher Abfälle bestehen muss.
Die Ausnahme ist aber auf jene Einheiten zu beschränken, die tatsächlich für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen vorgesehen sind und andere Abfälle daher nur in sehr geringem Umfang verbrennen.