Mit dem ElWG soll die Chance genutzt werden, die Begriffsbestimmungen zu überarbeiten und zu ergänzen. Ganze 154 Definitionen soll der neu gefasste § 6 beinhalten (im ElWOG 2010 waren es „nur“ rund 98).
Als ein Beispiel für viele ist der „Lieferant“ herauszuheben: Der bisher kaum vom Lieferanten unterscheidbare „Versorger“ soll der Geschichte angehören, die Lieferantendefinition dafür angepasst werden.
Wer Strom „verkauft“, ist ein Lieferant (zuvor: „zur Verfügung stellt“). Sehr praxisrelevant sind die erweiterten Ausnahmen: nicht nur über Energiegemeinschaften geteilter Strom begründet keine Lieferantenstellung, sondern auch die Abgabe von Strom über Direktleitungen (außerhalb des öffentlichen Netzes) und im Rahmen von Peer-to-Peer Verträgen.