Keine SUP vor FFH-Schutzgebietsausweisung

  • 2025-01-21T14:20:00+01:00

Mitgliedstaaten haben vor Erlass eines Rechtsakts zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach FFH-RL grundsätzlich keine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Dies könne auch dann gelten, wenn derselbe Rechtsakt zusätzlich Bestimmungen zu den Eingriffsmodalitäten in das Schutzgebiet vorsieht. (EuGH 17.10.2024, C-461/23)

Der Gerichtshof hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Ausweisung von FFH-Schutzgebieten stets unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung steht bzw. dafür notwendig ist. Weil damit für die Ausweisung selbst keine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erforderlich ist, schlussfolgerte der EuGH, dass dafür entsprechend Art. 3 Abs. 2 lit b SUP-RL auch keine SUP durchzuführen ist. Die über die Ausweisung hinausgehende Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Eingriffsverbote und -freistellungen durch den Landkreis qualifizierte der EuGH als eine mit der Ausweisung korrespondierende Erhaltungsmaßnahme.

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