Der geplanten Trasse der S 8 wurde im naturschutzrechtlichen Verfahren eine Absage erteilt – eine zumutbare Alternative sei laut BVwG vorhanden.
Bereits im ersten Rechtsgang kam das BVwG zum Ergebnis, dass es durch den Bau der S 8 zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Sandboden und Praterterrasse“ kommt und damit eine Alternativenprüfung erforderlich ist und wies das Verfahren an die Behörde zurück. Der VwGH hob die Zurückverweisung mit der Begründung auf, das BVwG habe die Alternativenprüfung selbst durchzuführen. Das BVwG urteilte daraufhin im zweiten Rechtsgang (12.12.2024, W109 2220586- 2/587E), dass eine zumutbare Alternativtrasse vorliegt, die deutlich geringere negative Auswirkungen auf das betroffene Schutzgebiet hat. Die projektintegralen, lebensraumverbessernden Maßnahmen der Antragsteller wurden nicht berücksichtigt, da es sich dabei aus Sicht des Gerichts um Ausgleichsmaßnahmen handelt. Der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung wurde folglich abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, da die Frage der Berücksichtigung von lebensraumverbessernden Maßnahmen in der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie nicht hinreichend geklärt ist. Das Land Niederösterreich hat sowohl Revision an den VwGH als auch Beschwerde an den VfGH erhoben. Die Entscheidungen bleiben abzuwarten.