Der EuGH stellt klar, dass Leitungsanlagen, die der Versorgung von Kunden hinter dem Zählpunkt dienen, als Verteilernetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL (EU) 2019/944 zu sehen sind. Die Ausnahme für sogenannten „Kundenanlagen“ im deutschen Recht kann daher nicht aufrecht erhalten bleiben.