Die Aarhus-Konvention beschäftigt uns weiterhin. In zwei wasserrechtlichen Verfahren betreffend dasselbe Kraftwerk setzte sich der VwGH erstmals (allerdings nicht abschließend) mit der Frage auseinander, ob rechtskräftige Bescheide auf Grundlage der Aarhus-Konvention im Nachhinein angefochten werden können.