Sowohl in der EmissionshandelsRL (RL 2003/87/EG) als auch der IndustrieemissionsRL (RL 2010/75/EU) findet sich die beinahe wortgleiche Definition einer Anlage. Nach Art. 3 lit. e EmissionshandelsRL ist eine Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Eine beinahe gleichlautende Definition enthält Art. 3 Z 3 IndustrieemissionsRL für IPPC-Anlagen.