Der OGH lässt zu den Nachbarrechten nach den §§ 364 und 364a ABGB aufhorchen: Hinsichtlich einer eisenbahnrechtlich bewilligten Anlage, bei der ja bekanntlich nachbarrechtliche Interessen (iSv Parteirechten) in einem im Vergleich zur GewO geringeren Umfang im behördlichen Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, bricht er dennoch eine Lanze für das Primat des § 364a ABGB bei verwaltungsbehördlich genehmigten Anlagen.