Abfallhandel ohne Erlaubnis

Im österreichischen Abfallrecht braucht ein Abfallsammler eine behördliche Erlaubnis. Jemand, der „nur“ mit Abfall handelt, braucht diese nicht und unterliegt auch nur bedingt der behördlichen Aufsicht. In dieser Ausgabe von „3 Minuten Umweltrecht“ beschäftigt sich Peter Sander mit der Abgrenzung dieser Begrifflichkeiten.

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