So viel, wie medial berichtet wird, so unspektakulär ist eigentlich die Rechtsgrundlage. Das Plastikflaschenpfand lässt viele Fragen offen auf die wir in der heutigen Folge von „3 Minuten Umweltrecht“ eingehen möchten. Das Plastikflaschenpfand, welches im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz geregelt ist, heißt gar nicht Plastikflaschenpfand, sondern es ist ein Pfand auf Einwegverpackungen. Ganz unspektakulär dagegen ist die Rechtsgrundlage. Es braucht im Abfallwirtschaftsgesetz nur einen einzigen Paragraphen, der nur aus zwei Absätzen besteht, nämlich den § 14c. Der regelt, dass auf diese Einwegkunststoffgetränkeverpackungen ein Pfand einzuheben ist – nicht mehr und nicht weniger. Der zweite Absatz sieht vor, dass die zuständige Ministerin eine Verordnung dazu erlassen kann, wie denn die Regelungen näher ausgestaltet werden, wie denn dieses Einwegflaschenpfand genauer zu funktionieren hat. Diese Verordnung könnte beispielsweise einerseits die Höhe des Pfandes festlegen, anderseits auch was mit dem sogenannten Pfandschupf (das Geld, dass an die Konsumenten nicht mehr zurückgezahlt wird, weil sie die Flaschen – die Plastikflaschen – nicht zurückbringen) geschieht, regeln. Wie es im Detail weiter geht erklärt in diesem Video Peter Sander von NHP Rechtsanwälte.
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