EU Gerichtshof hat über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen entschieden

  • 2012-03-12T02:05:00+02:00

Urteil in der Rechtssache C-204/09 Flachglas Torgau GmbH / Deutschland, vom 14.02.2012

Laut der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen  haben die Bürger und Unternehmen ein Recht auf Zugang zu bei den Behörden vorhandenen Umweltinformationen, ohne dass für den Zugang der Rechtsgrund nachgewiesen werden muss. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit ein, dieses Recht in bestimmten Fällen auszuschließen.

In der Sache Flachglas Torgau GmbH vs. Deutschland hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof ersucht, in diesem Zusammenhang zu präzisieren, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen einschränken können.

Dem Gerichtshof zufolge dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ministerien der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen verweigern können, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind, insbesondere mittels Vorliegen von Gesetzesentwürfen und Stellungnahmen. Damit soll der ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gewährleistet werden. Sobald aber das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, kann sich das daran beteiligte Ministerium nicht mehr auf diese Ausnahme berufen.

Überdies können die Mitgliedstaaten laut der gegenständlichen Richtlinie vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn deren „Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden hätte“. Eine derartige Vertraulichkeit muss gesetzlich vorgesehen werden. Dies ist dem Gerichtshof zufolge erfüllt, wenn es im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine Regel gibt, die allgemein bestimmt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden einen Grund für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen ist. Das nationale Recht muss allerdings den Begriff der Beratungen klar bestimmen. Im solchen Fall hat die zuständige Behörde die vorliegenden Interessen in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

13.3.2012, Bernhard Hager

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