Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidungen vom 26.4.2012 eine Vielzahl an Beschwerden gegen CO2-Zuteilungsbescheide abgewiesen.
Die betroffene Wirtschaft hatte gegen die Zuteilungsbescheide des Umweltministers für die zweite Emissionshandelsperiode Beschwerden eingebracht. Dabei ging es im Wesentlichen um die mangelnde Berücksichtigung von Anlagenspezifika im Rahmen des Zuteilungsprozesses. Der Verwaltungsgerichtshof führt nun aus, dass der maßgebliche Inhalt der Zuteilungsbescheide (nämlich die zuzuteilende Zertifikatsmenge) bereits in der Zuteilungsverordnung des BMLFUW festgelegt sei. Der Umweltminister könne bei der Bescheiderlassung also nicht mehr von diesen Vorgaben abweichen. Mit anderen Worten: Solange der Zuteilungsbescheid die in der Zuteilungsverordnung vorgegebenen Zertifikatsmenge richtig wiedergibt, kann dieser nicht wegen inhalticher Rechtswidrigkeit angefochten werden. Verbliebe noch die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit der Zuteilungsverordnung, welche der Verwaltungsgerichtshof aber unter Verweis auf Vorentscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (weiter umweltpolitischer Gestaltungsspielraum bei Erlassung der Verordnung) verneint. Konsequenz dieses „Doppelpassspiels“ der beiden Höchstgerichte: keine auf die Spezifika der jeweiligen Anlage bezogene Überprüfung der Zuteilungsverfahren und -bescheide.
Martin Niederhuber, 25.5.2012