Änderungen im Anlagenrecht in den Bereichen vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Kundmachung und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen.
Mit BGBl I 85/2012 wurden Änderungen zur Gewerbeordnung 1994 erlassen. Zunächst kommt im Verfahren über die Frage, ob ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, Nachbarn Parteistellung zu. Damit wird der bisherigen Judikatur Rechnung getragen. Weiters ist die Kundmachung der mündlichen Verhandlung in Zukunft via Gemeinde-Amtstafel, Anschlag am Betriebsgrundstück und in den Nachbarhäusern sowie standardmäßig im Internet vorzunehmen. Anträge für IPPC-Anlagen sind in einer Tageszeitung, in der Gemeindezeitung sowie im Internet kundzumachen.
Zudem wird die Anwendung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt: Wird eine Anlage bewilligungslos errichtet/betrieben oder ohne Genehmigung geändert, kann die fehlende Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen binnen angemessener Frist beantragt werden, ohne dass eine Schließung oder Stilllegung des Betriebs angeordnet werden muss. Dies gilt auch bei Verstößen gegen Verordnungen oder Bescheidauflagen. Einschränkende Voraussetzung ist aber, dass keine Bedenken bezüglich einer Gefährdung oder Umweltbelastung vorliegen.
5.11.2012, Magdalena Gollé
Loading...