Ein VwGH-Urteil könnte Notifizierungsverfahren beschleunigen.
Grundsätzlich sollte nach der EU-Abfallverbringungsverordnung die für Abfallverbringungen zuständige Behörde am Versandort (BMLFUW) innerhalb von drei Werktagen nach Einreichung einer Notifizierung eine Weiterleitung an die ausländischen Behörden vornehmen, oder aber dem Notifizierenden mitteilen, dass die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 25.10.2012, 2009/07/0150, nun festgehalten, dass drei Werktage auch tatsächlich nur drei Werktage sein dürfen. Im Ausgangssachverhalt war der BMLFUW der Ansicht, dass die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt war, hat dies aber erst nach elf Tagen mitgeteilt. Das war zu spät! Aufgrund der Verspätung von „nur“ rund einer Woche durfte der Antragsteller nämlich davon ausgehen, dass die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt gilt. Eine „Untersagung“ war daher nicht mehr möglich.
Der BMLFUW muss daher jedenfalls innerhalb von drei Tagen tätig werden. Wenn dem Notifizierenden innerhalb dieser Frist nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird, darf er davon ausgehen, dass die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt ist. In Zukunft sollten Notifizierungsverfahren daher rascher abgewickelt werden können.
10.3.2013, Peter Sander
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