Immissionsschutzgesetz-Luft - 3 neue Änderungen
• Die bisherigen Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Fein- und Feinststaubfraktion werden nun auch in Anlage 1 des IG-L als Immissionsgrenzwerte festgelegt.
• Die Kundmachung eines Maßnahmenprogramms bzw. die Anordnung von Maßnahmen durch den Landeshauptmann hat 21 Monate – statt bisher 24 Monate – nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, zu erfolgen.
• Erhöhung der Organstrafen sowie Möglichkeit der Exekutive, einen Lenker bei Überschreitung eines Tempolimits gemäß IG-L an der Weiterfahrt zu hindern.
Mag. Paul Reichel, NHP-Salzburg
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