EuGH-Generalanwalt zu Beschwerderechten von Fischereiberechtigten nach der Umwelthaftungsrichtlinie (EuGH Rs C-529/15, Folk).
Im Ausgangsfall wurde im Jahr 1998 eine Wasserkraftanlage genehmigt, welche seit 2002 betrieben wird. Ein Fischereiberechtigter erhob schließlich 2009 Umweltbeschwerde mit der Begründung, durch die Anlage komme es zu Umweltbeeinträchtigungen, welche die Reproduktion der Fische beeinträchtigen.
Der VwGH hat die Angelegenheit schließlich dem EuGH vorgelegt, dessen Generalanwalt zu folgendem Schluss kommt:
• Die UmwelthaftungsRL gilt auch für ökologische Schädigungen von Gewässern, die von einem Ereignis nach Inkrafttreten der UmwelthaftungsRL verursacht werden, auch wenn die Anlage schon vor diesem Zeitpunkt genehmigt und in Betrieb genommen wurde.
• Die österreichischen Umwelthaftungsvorschriften widersprechen der UmwelthaftungsRL insofern, als sie eine Umwelthaftung auch bei erheblich nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer ausschließen, wenn der Schaden durch eine materiengesetzliche Bewilligung gedeckt ist.
Mag. Paul Reichel, NHP-Salzburg