Nach der Aufhebung des ersten BVwG-Erkenntnisses durch den VfGH fiel nun die Interessenabwägung zugunsten des Vorhabens aus.
Während das BVwG ursprünglich der Meinung gewesen war, § 71 Luftfahrtgesetz in seiner bisherigen Auslegung durch den VwGH lasse die Berücksichtigung sämtlicher für und wider das Projekt stehenden öffentlichen Interessen zu, erblickte der VfGH darin bereits ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage. Das Kyoto-Protokoll und das Übereinkommen von Paris als internationale Klimaschutzabkommen seien nicht direkt anwendbar, die nationalen Klimaschutzgesetze würden ebenfalls nicht für den Luftverkehr bzw. für Flughäfen gelten.
Ausschlaggebend für die aktuelle Entscheidung (BVwG 23.3.2018, W109 2000179-1/350E) war nun die Abwägung der in § 71 Luftfahrtgesetz genannten öffentlichen Interessen ohne die Berücksichtigung von solchen, die in dieser Bestimmung nicht genannt sind (wie zB Klimaschutz oder Bodeninanspruchnahme). Diese Interessenabwägung führte nun zu einem Ergebnis im Sinne der Projektwerber.
Dr. Eva Erlacher, NHP-Wien
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