Trassenaufhiebe sind zukünftig in den die UVP-Pflicht auslösenden Schwellenwert der „Rodungsfläche“ miteinzurechnen, auch wenn die betreffende Fällungsfläche weiterhin forstlich bewirtschaftet wird.
Das österreichische Recht stellt in Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 hinsichtlich des Flächenausmaßes auf „Rodungen“ ab. Insofern wurden in einem UVP-Feststellungsverfahren betreffend eine 110kV-Freileitung in Oberösterreich auch nur die Rodungsflächen für die Prüfung der UVP-Pflicht herangezogen. Mit dem Projekt verbundene Trassenaufhiebe wurden – weil eben keine Rodung – in die Flächenberechnung nicht miteinbezogen.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des VwGH wurde der EuGH angerufen. Dieser kam in seinem Urteil vom 7.8.2018 (C-329/17, Prenninger) zum Ergebnis, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung einer Freileitung für die Dauer ihres Bestands als „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ iSd Anhangs II Nr. 1 lit d der UVP-Richtlinie anzusehen sind. Dies deshalb, da der Boden infolge der Abholzung zukünftig als Hilfsmittel für die Übertragung elektrischer Energie genutzt wird. Dem folgend wird der Boden einer neuen Nutzung zugeführt und zwar unabhängig davon, ob die gefällten Bäume durch andere forstliche Gewächse ersetzt werden oder nicht.
Mag. Andrea Wagner, NHP-Wien
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