Die Änderungen der anlagenrechtlichen Bestimmungen betreffen unter anderem die Ausnahmebestimmungen, das Anzeigeverfahren sowie Über¬leitungsmöglichkeiten aus anderen Materiengesetzen ins AWG-Regime.
Neue Ausnahmen vom abfallrechtlichen Anlagenrecht
- Das „Lager“ soll auch das Aussortieren von Störstoffen, die Zusammenstellung von Chargen und die Zerkleinerung/Verdichtung für Transport- oder Lagerzwecke um-fassen. Dies ist im Hinblick auf die Ausnahme gewerberechtlich genehmigter Lager von der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht relevant.
- Die Ausnahme für wasserrechtlich genehmigte Abwasserreinigungsanlagen umfasst auch die Entwässerung oder Trocknung von Klärschlamm, was den Aufbau von Strukturen zur Rückgewinnung von Phosphor erleichtern soll.
- Neue Ausnahme für gewerbliche Betriebsanlagen, welche Abfallbehandlungsanlagen entwickeln bzw. herstellen im Hinblick auf deren Erprobung (inkl. Funktionstests).
- Neue Ausnahme für Einrichtungen zur Erforschung und Entwicklung der Behandlung von Abfällen im Labor- oder Technikumsmaßstab an Unis oder technischen Versuchs-anstalten.
Deregulierung der anlagenrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten
- Neue Anzeigepflicht für emissionsneutrale Änderungen: Diese können bereits mit Einlangen der begründeten Anzeige umgesetzt werden.
- Die bisherige Anzeigepflicht für einen Maschinentausch entfällt. Unserer Einschätzung nach soll der Maschinentausch künftig weder einer Genehmigungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegen.
- Die Vorbereitung zur Wiederverwendung soll in öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren möglich sein, ohne dass diese ihr privilegiertes Genehmigungsregime verlieren.
Verbesserte Überleitungsmöglichkeiten zwischen Anlagengenehmigungsmaterien
- Die Überleitungsmöglichkeit für nach dem falschen Gesetz genehmigte AWG-Anlagen wurde nun für Antragstellungen bis 31.12.2021 verlängert und auf MinroG- und WRG-Anlagen erweitert.
- Das „Hinübergleiten“ in das AWG-Regime bei Änderungen der Rechtslage wird auf MinroG- und WRG-Anlagen erweitert.
Reduzierte Beschwerdemöglichkeiten des BMNT
- Die Verpflichtung zur Übermittlung von Genehmigungsbescheiden an das BMNT (samt ministerieller Amtsbeschwerde) wird auf jene Bescheide, die Abweichungen vom Stand der Technik genehmigen, eingeschränkt.
- Die bislang umfassende Amtsbeschwerde soll nur noch zur Wahrung der Einheitlichkeit des Vollzugs sowie der Einhaltung von Unionsrecht gelten. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies als Einschränkung der bisherigen Beschwerdepraxis des BMNT herausstellt.
Weitere Änderungen im Anlagenrecht
- Direktverrechnung der Kosten des Deponieaufsichtsorgans bei rechtzeitiger Rechnungslegung.
- Auflagen zu Gunsten von erst nachträglich hinzugezogenen Nachbarn nur noch bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit.
- Erleichterte Möglichkeit der nachträglichen Abänderung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag.
Mag. Martin Niederhuber, NHP-Wien
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