Es gibt kaum ein Gesetz im öffentlichen Wirtschaftsrecht, das in den vergangenen Monaten so kontrovers diskutiert wurde, wie das StEntG, kaum einen Gesetzgebungsprozess der medial vor allem in der populärwissenschaftlichen Literatur so eng begleitet wurde, wie der zum StEntG gehörige. Und nun hat es den Nationalrat passiert und ist mittlerweile auch schon im BGBl kundgemacht worden (BGBl I 2018/110). Natürlich kann die ganze Aufregung rund um das Verfahren zur Genehmigung der 3. Piste in Schwechat in gewisser Weise als Geburtshelfer für das Gesetz gesehen werden. Natürlich werden die ersten paar Verfahren, die nach diesem Gesetz abzuführen sein werden, wieder gewisse Nebengeräusche aufweisen, die aus rechtlicher Sicht irrelevant sein werden.
Dabei darf nicht übersehen werden, dass mit dem StEntG im Grunde gar keine so neuen und vor allem auch keine „zweifelhaften“ (siehe https://www.umweltrechtsblog.at/blog/blogdetail.html?newsID=%7BCB7959BD-F6FC-11E8-84E0-309C23AC5997%7D) verfolgt werden: § 1 trägt zwar die Überschrift „Anwendungsbereich“ beschreibt aber im Wesentlichen die zweigeteilte Struktur des StEntG: Einerseits wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen für bestimmte Vorhaben eine Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, erlangt werden kann (1. Hauptstück des Besonderen Teils; §§ 3 bis 10). Andererseits sollen im konkreten (UVP-)Genehmigungsverfahren für solche standortrelevante Vorhaben von den allgemeinen Vorgaben von AVG, VwGVG und UVP-G abweichende „verfahrensbeschleunigende Maßnahmen“, also „Sonderverfahrensrecht“ gelten (2. Hauptstück des Besonderen Teils; §§ 11 bis 14). Dem Besonderen Teil ist ein Allgemeiner Teil vorangestellt (§§ 1 und 2), auf der obersten Gliederungsebene enthält ein 3. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 15 bis 19).
In der Sache selbst lassen sich die inhaltlichen Regeln kurz wiefolgt zusammenfassen:
1. Die Republik kann sich (muss sich aber nicht) nach Anregung durch den Projektträger, Befassung eines Standortbeirates und Erlassung einer Verordnung hinkünftig deklarieren, ob ein Vorhaben aus gesamtgesellschaftlicher Sicht im öffentlichen Interesse liegt;
2. Für solche „standortrelevanten“ Vorhaben werden – bei Einleitung eines UVP-Genehmigungsverfahrens innerhalb von drei Jahren – bestimmte Verfahrensbeschleunigungsinstrumente das gesamtgesellschaftliche Interesse unterstreichen und im Rahmen der Interessenabwägung wird genau dieses gewichtig zu berücksichtigen sein;
3. Vor der UVP-Behörde sollen engere verfahrensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu einer rascheren Identifikation von Genehmigungshindernissen führen; die Behörden erhalten Möglichkeiten einer (an sich schon laut AVG zulässigen) engen Verhandlungsleitung, was wiederum zu Beschleunigungseffekten führen soll;
4. Für das Verfahren vor dem BVwG ist vorgesehen, dass das Vorbringen abschließend in der Beschwerde selbst zu erstatten ist;
5. Eine mit Kostenseparationsfolge hinterlegte Prozessförderungspflicht wird eingeführt; weitere Anlehnungen an das zivilgerichtliche Verfahren, zB zur Vorlage von Beweisurkunden, sind ebenfalls vorgesehen;
6. Wenn die UVP-Behörde säumig ist, kann der Projektwerber das Verfahren verschuldensunabhängig vor das BVwG bringen, welches dann primär in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Dr. Peter Sander (NHP-Wien)
Link zum Artikel am Umweltrechtsblog: www.umweltrechtsblog.at/blog/blogdetail.html?newsID=%7BD2FCB09C-132D-11E9-B1BE-309C23AC5997%7D&fbclid=IwAR2Xj3nhICWbbBMlQb64uDE52Iv9-vfiRKF4IlWNn1dYC9TTDNlO_DaMv54