Biogasanlagen sollen einen wichtigen Beitrag zur Abhängigkeit von russischen Gasimporten leisten. Doch die verfahrensrechtlichen Hürden könnten höher werden.
Im Erkenntnis W109 2278273-1/13E hatte das BVwG die UVP-Pflicht einer Biogasanlagen-Neuerrichtung zu beurteilen. Nach der Projekteinreichung sollten 34.500 t/a nicht gefährlicher Abfall und 36.000 t/a landwirtschaftliches Material (von Betrieben im räumlichen Umfeld) zu Biogas und Gärresten verarbeitet werden. Das BVwG entschied, dass auch das landwirtschaftliche Material unter den objektiven Abfallbegriff falle, weil die konkrete Biogasanlage bzw. deren Betreiber:in selbst kein Landwirtschaftsbetrieb sei. Die Ausnahme für landwirtschaftliches Material (in § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG) sei daher nicht einschlägig und der UVP-Schwellenwert werde überschritten. Zudem sei die UVP-Ausnahme für die „ausschließlich stoffliche Verwertung“ nach Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G nicht erfüllt, weil ein Teil des erzeugten Biogases verbrannt werde. Der Begriff „ausschließlich“ lasse es nicht zu, dass Abfälle auch nur teilweise einer „thermischen Verwertung“ zugeführt werden. Ob hier aber wirklich eine thermische Verwertung von Abfällen vorliegt, wurde – soweit ersichtlich – nicht näher hinterfragt. Die Revision ist zulässig.