Energiespeicherung: Regelung einer zentralen Technologie

  • 2024-03-06T12:05:00+01:00

Ohne Energiespeicherung keine erfolgreiche Energiewende. Umso wichtiger ist, dass mit dem ElWG die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Speichern von Strom geschaffen werden:

Die „Energiespeicheranlage“ wird technologieneutral definiert: umfasst sind nicht nur Pumpspeicher und Batteriespeicher, sondern auch Konversionsanlagen (zB Wasserstoffanlagen). Entscheidendes Merkmal ist, dass die Speicheranlage in das öffentliche Netz integriert ist, andernfalls die Anlage wohl unter ein anderes Rechtsregime (etwa GewO) fällt.
• Je nach Energieflussrichtung gelten für die Energiespeicheranlagen die ElWG-Bestimmungen für Entnehmer oder
Einspeiser.
• Inwieweit für Energiespeicheranlagen reduzierte Netzentgelte zur Anwendung gelangen (wie bislang bei Pumpspeichern
und P2G-Anlagen), soll künftig die E-Control per Verordnung entscheiden, wobei es auf die Systemdienlichkeit des Speicherbetriebs ankommen soll. 
• Netzbetreibern ist es grundsätzlich untersagt, Energiespeicheranlagen zu betreiben, es sei denn, es handelt sich hierbei um integrierte Netzkomponenten oder – wenn die Speicheranlage etwa auch dem Engpassmanagement dienen soll – die Regulierungsbehörde erteilt dem Netzbetreiber nach erfolglosem Durchführen eines Ausschreibungsverfahrens eine entsprechende Genehmigung.
Eine ähnliche Regelung enthält der ElWG-E auch für den Betrieb von Ladepunkten für E-Mobilität durch die Netzbetreiber.
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