OÖ: Aufschiebende Wirkung verfassungswidrig

  • 2025-04-02T13:30:00+02:00

Der VfGH hob den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö. NSchG als verfassungswidrig auf.

In Oberösterreich kam Beschwerden gegen naturschutzrechtliche Berechtigungen nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn dies gesondert beantragt wurde (§ 43a Oö. NSchG). Diese Bestimmung wurde durch den VfGH (3.1.2024, G 10/2024-16, G 44/2024-13) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Beschwerden gegen naturschutzrechtliche Bewilligungen hemmen daher – entsprechend der Grundregel im VwGVG – grundsätzlich den Vollzug der Entscheidung, es sei denn die Behörde schließt die aufschiebende Wirkung mit Bescheid aus. Laut VfGH war der Landesgesetzgeber nicht dazu berechtigt, eine solche Regelung zu treffen. Um vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichende Bestimmungen erlassen zu können, müssten Sonderbestimmungen nämlich „unerlässlich“ sein. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Oö. NSchG war jedoch nicht notwendig, da einerseits mögliche Beeinträchtigungen der Umwelt nicht mehr (zur Gänze) reversibel sein könnten und andererseits auch die allgemeinen Regelungen des VwGVG bereits ausreichend Abhilfe für Projektwerber:innen schaffen.

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