Der VwGH setzt seine rechtsfortbildende Judikaturlinie zur Kumulierung im UVP-Verfahren fort. Für Projektwerber:innen bedeutet dies (noch) mehr Rechtsunsicherheit.
Im Ausgangssachverhalt wurde die UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie verneint. Im räumlichen Umfeld des Projekts befanden sich einige potentiell zu berücksichtigende Vorhaben (z.B. eine stillgelegte Baurestmassendeponie sowie ein Sand- und Kiesabbau). Aus Sicht der Behörde und des BVwG war nur die Kumulation der Baurestmassendeponien zu prüfen, mangels Erreichens des UVP-Schwellenwerts letztlich aber zu verneinen. Eine Kumulationsprüfung mit dem Sand- und Kiesabbau war aus Sicht von Behörde und BVwG hingegen nicht geboten, da es sich um unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen Schwellenwerten (ha und m3) handelte. Mit Entscheidung vom 29.8.2024, Ra 2022/07/0025 folgte der VwGH diesen Ausführungen jedoch nicht und betonte, dass die unterschiedlichen Maßeinheiten kein Hindernis für eine Kumulation dieser Vorhaben darstellen. Aus Sicht des VwGH hätte im gegenständlichen Verfahren nämlich – durch die Beiziehung von Sachverständigen – eine Umrechnung erfolgen können. Damit öffnet der VwGH die UVP-rechtliche Büchse der Pandora: Es ist nicht (mehr) klar, welche Arten von Vorhaben künftig zu kumulieren sind. Auch ist unklar, ob bzw. wie künftig Schwellenwerte „umgerechnet“ werden sollen bzw. müssen. Die Klärung dieser Fragen ist dringend geboten!