Niederhuber & Partner vor Verwaltungsgerichtshof für Erweiterung des Schigebiets Schmittenhöhe erfolgreich

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung gefällt: Der Umweltanwalt ist keine privilegierte Partei. Er hat – genauso wie jeder andere Projektsgegner – seine Einwendungen in der gesetzlich vorgesehenen Frist einzubringen. Wenn er dies – so wie im Anlassfall – verabsäumt, verliert er seine Parteistellung und scheidet aus dem Verfahren aus.


Ausgangspunkt war ein von Niederhuber & Partner betreutes UVP-Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Schmittenhöhe um vier Seilbahnen und fünf Schipisten. Hatte die Landesregierung noch das Projekt genehmigt, folgte der Umweltsenat den Berufungen der Projektsgegner – vor allem jener des Umweltanwalts – und versagte die Bewilligung. Dies ohne sich mit den öffentlichen Interessen an Tourismus, Fremdenverkehr und Sportausübung, die mit der Schigebietserweiterung verbunden sind, näher auseinanderzusetzen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Umweltsenats wegen einer Vielzahl von Rechtswidrigkeiten aufgehoben. Dem Umweltanwalt kommt im Großverfahren keine Sonderstellung im Vergleich zu sonstigen Parteien zu! Im sogenannten „Großverfahren“ vor der Landesregierung müssen nämlich Einwendungen von Projektsgegnern – bei sonstigem Verlust der Parteistellung – binnen einer festgelegten Frist von sechs Wochen erhoben werden. Genau das hatte der Umweltanwalt aber verabsäumt. Der Gerichtshof hat nun klar festgehalten, dass diese Frist auch für den Umweltanwalt gilt und dieser aufgrund seines Fristversäumnisses dem weiteren Verfahren gar nicht hätte beigezogen werden dürfen.


In der Sache selber ging es weiters darum, dass der Umweltsenat die für das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen an Tourismus, Fremdenverkehr und Sportausübung aufgrund eines qualifiziert falschen Verständnisses der Rechtslage in der Interessenabwägung gar nicht berücksichtigt hatte. Das Verfahren ist nun also durch das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht zu sanieren.


Dazu Martin Niederhuber, am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt von Niederhuber & Partner: „Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurden weit über das konkrete Verfahren hinausgehende Klarstellungen zur Parteistellung des Umweltanwalts getroffen. Dieser darf sich künftig nicht mehr zurücklehnen und auf seine Privilegierung als Formalpartei berufen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder Anrainer.“
Rechtlich begleitet wurde das Verfahren von einem Team der Kanzleistandorte Wien und Salzburg rund um Martin Niederhuber und Paul Reichel, beide Partner der auf Umweltrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH.


Mag. Martin Niederhuber, Partner bei Niederhuber & Partner am Standort Wien, ist spezialisiert auf öffentliches Wirtschaftsrecht und Anlagenrecht, Emissionshandelsrecht sowie Forst- und Naturschutzrecht. Er ist Autor zahlreicher einschlägiger Publikationen und Gründungspartner von Niederhuber & Partner.

Mag. Paul Reichel, Partner bei Niederhuber & Partner am Standort Salzburg, ist spezialisiert auf öffentliches Wirtschaftsrecht und Anlagenrecht, sowie Wasser-, Naturschutz- und Forstrecht.

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